Wir helfen Ihnen bei der
Medikamentengabe.
Krankenkasse – SGB V (Medizinischer Teil)
Pflegekasse – SGB XI (Pflegerischer Teil)
Sozialamt – SGB XII (Pflegerischer Teil)
Die Kostenübernahme erfolgt nur nach erfolgreicher Genehmigung der Leistungen des jeweiligen und für Sie zuständigen Kostenträger.
Wenn Sie Sozialhilfeempfänger sind, zu wenig Rente haben oder die Vorversicherungszeit bei der Pflegekasse fehlt, übernimmt die Kosten für die Pflege das für Sie zuständige Sozialamt, nach dem Sozialgesetzbuch – Zwöfltes Buch (SGBXII).
Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihren Hilfebedarf selbst geeignet sicherstellen möchten – etwa durch Angehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Helfer –, können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein monatliches Pflegegeld erhalten. Die Beträge richten sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit:
Grad der Pflegebedürftigkeit | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Entlastungsbetrag |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | Kein Anspruch | 125 EUR |
Pflegegrad 2 | 689 EUR | 316 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 3 | 1298 EUR | 545 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 4 | 1612 EUR | 728 EUR | 125 EUR |
Pflegegrad 5 | 1995 EUR | 901 EUR | 125 EUR |
Der Gesetzgeber hat für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegesachleistung vorgesehen. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber vor, dass zwischen Pflegebedürftigem und dem ambulanten Pflegedienst ein individueller Pflegevertrag abzuschließen ist.
Falls Sie eine Grundsicherung über das Sozialamt erhalten jedoch keinen Pflegegrad haben stehen ihnen trotz allem Pflegeleistungen zu.
Kombileistungen
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können sie kombinieren. Dies bleibt ganz alleine Ihnen überlassen. Die Kombination bietet Ihnen die Möglichkeit einen Teil der der Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte so weit es geht durchführen zu lassen. Der anderen Teil der Pflege wird dann über den Pflegedienst abgerechnet, die Restleistung zahlt Ihnen dann Ihre Krankenkasse anteilig aus.
Qualitätsprüfung
Am 20.03.2017 besuchten uns die Mitarbeiter des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und führten Ihre Überprüfung durch.
Nach längerer Auswertung und Prüfung durch den MDK kam dieser zu dem Entschluß uns mit der Note 1,6 zu bewerten.
Den Transparenzbericht können sie jederzeit auf Pflegelotse.de abrufen.
Wir sagen Danke an alle Beteiligten.
Behandlungspflege
Vitalzeichenkontrolle
Blutzuckerkontrollen
Medikamentengabe
Wundversorgung
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
PEG-Versorgung
Katheterversorgung
Injektionen
und vieles mehr
Grundpflege
An- und Auskleiden
Zubereitung von Mahlzeiten
Hilfestellung beim Essen
Mobilisierung und Prophylaxen
Lagern und Betten
Fachgerechte Verabreichung von Sondenkost
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört unter anderem das Einkaufen, das Zubereiten von warmen und kalten Speisen, das Reinigen der Wohnung, Spülen, wechseln und waschen der Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Beratung und Antragsstellung
Prüfung der Notwendigkeiten wenn keine ärztliche Verordnung vorliegt
Einholung einer ärztlichen Verordnung nach Rücksprache mit allen Beteiligten unter Einhaltung der Datenschutzverordnung
Klärung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Klärung bei eventuell privat entstehenden Kosten mit dem Patienten oder dessen Angehörigen
Beginn der Pflege nach Absprache des persönlichen Bedarfs
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Verhinderungspflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 39 SGB XI) wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.
die Pflegeperson wird von Angehörigen oder Freunden und Bekannten gepflegt.
Auch Personen die von einem Pflegedienst versorgt werden haben Anspruch auf Verhinderungspflege wenn nebenbei noch pflegerische Leistungen von o.g. Personengruppen erbracht werden.
es besteht mindesten ein Pflegegrad 2
die bedürftige Person wurde mindestens 6 Monate in häuslicher Umgebung gepflegt
Pflegebedürftige die zu Hause gepflegt werden können Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI.
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden.
Sprechen sie uns an.
Wenn Angehörige ohne professionelle Hilfen eines Pflegedienstes Ihre Angehörigen selber pflegen und die Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld bezieht sind sie dazu verpflichtet in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung durch einen Pflegedienst abzurufen.Dies ist eine kostenfreie Prüfung welche der Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Bei Pflegestufe I und II muss der Beratungseinsatz mindestens ein Mal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens ein Mal vierteljährlich erbracht werden. Diese regelmäßigen Besuchstermine müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Ein Bericht über eventuelle Veränderungen der Pflegesituation wird vom Pflegedienst an die Pflegekasse weitergeleitet.
Setzen sie sich bei Bedarf gerne mit uns in Verbindung.